ALLGEMEINE CHARTERBEDINGUNGEN
§1 Charterpreis und Kautionsleistung
(1) Der Charterpreis beinhaltet die im Chartervertrag ausgewiesenen Preisbestandteile. Der Charterpreis ist zu dem im Chartervertrag genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Eine Anzahlung von 50% des Gesamtcharterpreises ist spätestens zwei Wochen nach Reservierung zu leisten. Die Restzahlung ist spätestens einen Monat vor Charterantritt zu leisten. Bei Nichterfüllung dieser Zahlung wird der Vertrag widerrufen. Als Entschädigung zu Gunsten des Vercharterers, wird die für die Reservierung entrichtete Anzahlung, nicht zurückerstattet.
(2)Als Zahlungsmodalität gelten ausschließlich, die in den Besonderen und Allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Vertrages festgelegten Zahlungsformen, und zwar in Bar, per bestätigtem Bankscheck oder Banküberweisung.
(3) Die im Vertrage genannte Kaution ist bei Yachtübergabe in bar, mit bestätigtem Bankscheck, in zulässig gestückelten Euroschecks mit Datum des letzten Chartertages oder mit Kreditkarte (Euro-,Master-,Visa-Card) zu hinterlegen. Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht die im Rückgabeprotokoll vermerkten Schäden und Verluste, die durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch (Abnutzung) der Yacht entstanden sind, zurückzuhalten. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, daß der Charterer unrichtige Angaben im Übergabeprotokoll gemacht hat oder den Verlust von Ausrüstungsgegenständen nicht gemeldet hat. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden des Charterers. Der Charterer hat Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung, falls die Kaution in Anspruch genommen wird. Andernfalls ist die Kaution unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit bei Rückgabe zurückzugewähren. Durch die Hinterlegung einer Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.
§2 Versicherung
(1) Die versicherungstechnische Deckung des Bootes, Gegenstand des vorliegenden Vertrages, wird per Versicherungspolice gewährleistet. Eine Kopie hiervon wird dem Charterer bei Charterantritt übergeben, unter Bestätigung, daß dem Charterer der Inhalt und Umfang dieser Police bekannt ist, und diese ihn dazu verpflichtet, alle erforderlichen und darin enthaltenen Maßnahmen zu ergreifen, und dort aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen und, gegebenenfalls, alleiniger Verantwortlicher für alle Konsequenzen ist, die aufgrund der Nichterfüllung der aufgeführten Verpflichtungen entstehen könnten.
§3 Stornierungen und Kündigungen
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer darüber zu informieren.
Drei Monate vor Charterbeginn: Sie erhalten eine Vertragsstrafe von 10% des Gesamtvertrags.Bis zu einem Monat vor Charterbeginn: Die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts geleisteten Zahlungen werden nicht züruckerstattet. Der Vercharterer wird sich um eine Ersatzcharter bemühen. Gelingt eine Ersatzcharter nicht, so hat der Vercharterer Anspruch auf den vollen Charterpreis.
Nach einem Monat vor dem Beginn der Charter: Die Stornierung ist nicht möglich und die vollständige Bezahlung des Vertrages muss erfolgen.
Der Vercharterer empfiehlt dringend eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
Der Vercharterer kann den Chartervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt, wenn der Charterer sich in einem solchen Maße vertrags-widrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Vercharterer, so behält dieser Anspruch auf den vollen Charterpreis. Er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die durch eine anderweitige Verwendung der Yacht entstehen. Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen u.ä.) unmittelbar und konkret erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Teile den Chartervertrag kündigen. In diesem Falle hat der Charterer die Yacht zu dem vereinbarten Rückgabeort zurückzubringen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Vercharterer unverzüglich darüber zu unterrichten, damit die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden kann. Im Falle der Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände ist der Charterpreis nach Abzug einer angemessenen Entschädigung an den Charterer zurückzuzahlen.
§4 Leistungsänderungen
(1) Wenn aufgrund von Schäden oder jeglichen anderen Ursachen, die nicht in der Macht des Vercharterers liegen, und vor Beginn des Charterbeginns entstehen, es nicht möglich sein sollte, das gecharterte Boot zu übergeben, so wird dem Charterer eine gleichwertige Ersatzyacht gestellt.
(2) Kann der Vercharterer zu dem vereinbarten Übergabetermin keine gleichwertige Ersatzyacht stellen, so kann der Charterer den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall ist der Vercharterer zur vollen Rückzahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.
(3) Der Charterer kann Minderung des Charterpreises verlangen, wenn ihm die Yacht verspätet übergeben wurde, oder mit Mängeln behaftet ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Yacht in einem wesentlichen Umfang beeinträchtigen. Ansprüche auf Minderung des Charterpreises sind bei Übergabe der Yacht schriftlich geltend zu machen.
Nutzungsbedingungen
(1) Der Charterer verpflichtet sich, die Bedienungsanleitungen der an Bord befindlichen Einrichtungen zu beachten. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich zu kontrollieren. Der Charterer haftet für Schäden, die durch eine Nichtbeachtung der Wartungsbestimmungen entstehen.
(2) Der Charterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.
(3) Der Charterer ist verantwortlich für alle Handlungen der in der Liste angegebenen Passagiere, wobei die maximale Passagiere-Kapazität auf dem Boot in keinem Fall überschritten werden darf. Es ist strickt verboten, das Boot für die Beförderung von Waren, anderen Passagieren als im vorgenannten Punkt angegeben, sowie für die Führung von Waffen, Tieren, Drogen oder jeglichen toxischen oder gefährlichen Schadstoffen, zu nutzen. Der Charterer verpflichtet sich, das Boot ausschließlich für touristische bzw. Freizeit-Zwecke zu nutzen, und in keinem Fall für geschäftliche Transaktionen, professionellen Fischfang, Transport, Sportliche Wettbewerbe oder sonstige Zwecke, die nicht mit dem Nutzungszweck des Bootes in Übereinstimmung stehen, zu nutzen.
(4) Die Untervercharterung oder die Weitergabe des Bootes durch den Charterer ist strengstens untersagt.
(5) Der Charterer wird die vorgeschriebenen An- und Abmeldungen beim Hafenkapitän vornehmen.
(6) Der Charterer wird die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer beachten. Die Nachlässigkeit und unsachgemäße Nutzung des Bootes, unter Zuwiderhandlung gegen das Gesetz durch den Charterer, gilt als ausreichender Grund für die unverzügliche Vertragsauflösung. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verbleiben beim Vercharterer ohne Recht auf Rückerstattung an den Charterer. Bei Verstoß durch den Charterer gegen die Zollbestimmungen oder gegen die Bestimmungen jeglicher anderen Behörde, macht sich der Charterer verantwortlich für alle Geldstrafen, Sanktionen oder Verpflichtungen, sowie für die Konsequenzen, die sich daraus ergeben könnten.
(7) Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Havarie, vorhergesehener Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung der Yacht durch Behörden oder Außenstehende. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. Der Vertrag gilt bis zur Rückgabe der Yacht als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer. Unberührt bleibt hiervon der Anspruch auf Schadenersatz.
(8) Alle außergewöhnlichen Vorfälle sind im Logbuch einzutragen.
(9) Der Vercharterer übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden oder Verluste, die an den persönlichen Gütern der Passagiere während der Charterdauer entstehen könnten.
§6 Ueber- und Rückgabeverpflichtungen
(1) Der Vercharterer verpflichtet sich, dem Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ausführlich in die Yacht einzuweisen. Anschließend ist das entsprechend akkreditierende und bestätigende Dokument zu unterzeichnen. Der Charterer kann die Übernahme der Yacht nur dann verweigern, wenn deren Seetüchtigkeit in einem erheblichen Umfang eingeschränkt ist.
(2) Die Rückgabe des Bootes ist an Zeit und Ort laut Festlegungen in den Sonderbedingungen des vorliegenden Vertrages zu erfolgen. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Der Charterer muß die Yacht vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Der Charterer kann sich bei nicht gehöriger Rückgabe insoweit nicht auf witterungsbedingte Umstände berufen.
(3) Bei Rückgabe wird ein Checkout zwischen beide Parteien vollzogen, zu dessen Zweck ein entsprechendes Übergabeprotokoll erstellt wird.
(4) Im Falle daß der Charterer das gecharterte Boot nicht zum vereinbarten Rückgabetermin und Rückgabehafen zurückgeben sollte, wird dieser, als Entschädigung für die verursachten Schäden und Verluste, dazu verpflichtet, die dreifache Summe des Tages-Charterungstarifes für jeden Tag der Verzögerung zu entrichten.
(5) Nach Ablauf von 24 Stunden, nach vorgesehener Rückgabeuhrzeit, ohne daß die Rückgabe erfolgt ist und ohne Rückmeldung der Besatzung bzw. des Bootes, wird der Vercharterer die Suche starten und hierfür die erforderlichen Hafenbehörden informieren. Alle dadurch verursachten Kosten, gehen zu Lasten des Charterers.
(6) Das Boot ist im gleichen Zustand bezüglich Betrieb, Ausstattung und Inventar zurückzugeben, wie bei der Übergabe desselben zu Charterbeginn. Bei Feststellung nach dem Checkout von sonstigen Schäden oder Beschädigungen an der Ausstattung, Betrieb des Bootes oder bei Verlust von Gegenständen des Inventars und der Ausstattung, gehen die Kosten für Reparaturen und Ersatz zu Lasten des Charterers. Alle Nachteile, die aufgrund der verursachten Schäden oder Verluste entstehen, gehen zu Lasten des Charterers, wenn diese nicht über die Versicherungspolice des Bootes gedeckt sind.
(7) Muß die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Hafen zurückgegeben werden, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer ist bis zur Rückgabe der Yacht zu deren ordnungsgemäßen Beaufsichtigung verpflichtet. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn sie entweder vom Vercharterer oder einer neuen Besatzung in Anwesenheit des Vercharterers oder einer von diesem beauftragten Person übernommen worden ist.
§7 Befähigungsnachweise
(1) Der Charterer ist verpflichtet, vor Übergabe des Bootes, die Befähigungsnachweise, bzw. den Segelschein sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der Person, die die Funktion des Bootsführers ausüben soll, einzureichen. Wenn die vorgelegte Dokumentation nicht zur Bootsführung befähigen sollte oder nicht die erforderliche technische Kompetenz nachweisen sollte, so wird der Vertrag aufgelöst und alle bis zu diesem Zeitpunkt von dem Charterer geleisteten Zahlungen verbleiben beim Vercharterer als Entschädigung für die ihm dadurch entstandenen Verluste oder Nachteile.
§8 Segelrevier
(1) Die Revierangabe im Chartervertrag darf nur mit Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. Die Yacht wird im Hafen von Palma übergeben und zurückgenommen. Das zulässige Fahrtgebiet sind die BALEAREN. Dieses darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden und ist, in jedem Falle, auf die von dem Bootsführer vorgelegten Befähigungsnachweise beschränkt. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht führt zur automatisch Vertragsauflösung unter Verlust der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen.
§9 Verbrauchsstoffe und Kosten
(1) Alle Verbrauchsstoffe sind von dem Charterer zu ersetzen. Die Yacht wird mit vollen Tanks (Treibstoff, Wasser) übernommen. Die Yacht ist mit vollen Tanks zurückzugeben. Weitere Unterhaltskosten, Benzin, Öle, Gas, Eis, Liegekosten in Häfen und Marinas, und allgemeine Kosten für Material während der Charterdauer gehen ausschließlich zu Lasten des Charterers, und sind somit nicht im Charterpreis eingeschlossen. Ebenso zu Lasten des Charterers gehen die Kosten für die Nutzung des Bootsliegeplatzes des Vercharterers, ausgenommen des ersten und letzten Tages der Charterung.
§10 Havarie, Unfall und Diebstahl
(1) Wenn aufgrund einer Havarie während der Vertragsdauer oder aufgrund anderer Ursachen, die nicht auf den Charterer zurückzuführen sind, es nicht möglich sein sollte das gecharterte Boot weiter zu behalten, erhält der Charterer eine Rückzahlung durch den Vercharterer für die Tage, an denen das Boot nicht genutzt werden konnte, oder der Vercharterer stellt dem Charterer ein vergleichbares Ersatzboot. Auf keinen Fall wird einer Vertragsverlängerung der Charterung stattgegeben.
(2) Der Charterer verpflichtet sich, den Vercharterer unverzüglich über jeden Schaden zu informieren, und ihm den diesbezüglichen Schriftverkehr, die Fristen oder Mitteilungen zu übermitteln, sowie in vollem Umfang mit dem Vercharterer und der Versicherungsgesellschaft bei der Untersuchung und Verteidigung jeglicher Reklamation und Prozesse zu unterstützen.
(3) Bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen wird der Charterer keinerlei Reparaturen in Auftrag geben, ohne zuvor dem Vercharterer den Schaden gemeldet zu haben, der hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Schadensbehebung von normalem Materialverschleiß bis € 250,- unter Kostenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung, geht zu Lasten des Vercharterers. Ausgetauschte Teile sind in jedem Falle aufzuheben. Bei Schäden an der Yacht oder an Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift an und sorgt für eine Gegenbestätigung durch Hafenkapitän, Arzt, Havarie-kommissar usw.
(4) Schäden, die auf unsachgemäßen Umgang, Ungeschicklichkeit oder fehlerhafter Nutzung des Bootes durch den Charterer entstehen sollten, sind von letzterem vollständig zu erstatten. Desweiteren behält sich der Vercharterer das Recht vor, Schäden und Verluste zu reklamieren, die aufgrund des Schadensfalles verursacht werden könnten. In diesem Falle finden die Festlegungen im ersten Absatz der vorliegenden Bedingungen keine Anwendung.
(5) Im Falle eines Diebstahls des Bootes, ist der Charterer verpflichtet, eine Anzeige gegenüber den zuständigen Behörden zu erstatten, und diese dem Vercharterer auszuhändigen.
§11 Datenschutz
(1) Alle persönlichen Angaben in dem vorliegenden Vertrag sind in Anlehnung an das spanische Grundgesetz 15/1999, vom 13. Dezember geschützt. Die Bearbeitung bzw. Weiterleitung dieser Angaben kann lediglich an Unternehmen erfolgen, die mit den Bezahlungsverfahren bevollmächtigt sind, sowie zu Werbezwecken durch den Vercharterer.
§12 Reklamationen
(1) Jegliche Reklamation von seiten des Charterers, ist in schriftlicher Form bei Rückgabe des Bootes zu Charterende, mitzuteilen. Sollte es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein, die Reklamation schriftlich zu formulieren, ist dies mündlich zu erteilen wonach dem Charterer eine fünfzehntägige Frist zur Einreichung der schriftlichen Reklamation zusteht.
§13 Gerichtsstand
(1) Zur Beilegung jeglichen Streitfalles, der aufgrund des vorliegenden Vertrages entstehen könnte, unterliegen die Vertragsparteien den spanischen Gesetzgebungen der Verwaltungsbehörden und dem Gerichtstand von Palma de Mallorca.
§14 Nebenabreden
(1) Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
§15 Schlußbestimmung
(1) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Es gilt dann das, was dem Sinn des Vereinbarten entspricht.
ANHANG ZU DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN DES AKTUELLEN STAATES DER COVID REGIERUNGSVORSCHRIFTEN 19.
Die folgende Bedingung gilt, wenn die Covid 19-Vorschriften die Reise aus dem Herkunftsland oder dem Bestimmungsland verbieten. In einem solchen Fall hat die Covid-Bedingung Vorrang vor den allgemeinen Bedingungen und unterliegt den abschließenden Erklärungen der Politik des Beförderers.
Alle Bedingungen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
Wenn das Abfahrtsdatum innerhalb des Zeitlimits der Alarmbedingung enthalten ist und während die
Verbot im Herkunftsland oder im Aufnahmeland wird eine Kaution in Höhe von 100 % des Betrags ausgestellt
vom Kunden erhalten, sofern die Vereinbarungen des Vertrages eingehalten wurden. Ansonsten,
wird der Vertrag automatisch storniert, ohne dass es zu einer Rückzahlung des Geldes kommt.
Außerhalb der Daten des Alarmzustandes gelten in allen anderen Fällen die üblichen Vertragsbedingungen.